Donnerstag, 21. August 2008
Behördendeutsch
Es hat mich mehr als einmal lesen gekostet, zu verstehen was mir die Elterngeldstelle damit wohl sagen will...

Die Abgabe Ihrer Unterlagen geschieht gem. der Verfügung vom 23.06.08 über die "Zuständigkeit für die Bearbeitung einer Angelegenheit von Beschäftigten eines Bezirksamtes":
Die Anordnung zur Änderung der Anordnung zur Durchführung des Bezirksverwaltungsgesetzes BezVG) vom 28.08.2007 regelt im Abschnitt II Abs.2 verbindlich folgendes:
Für die Bearbeitung einer Angelegenheit einer oder eines Beschäftigten eines Bezirksamtes, bei der die Erhebung von Sozialdaten im Sinne von § 67 Abs. 1 Satz 1 SGB X (Offenbahrung von besonders geschützten Sozialdaten) erforderlich ist, ist gem. § 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 1 BezVG das in der Reihenfolge jeweils nachfolgende Bezirksamt örtlich zuständig, wenn sonst die örtliche Zuständigkeit bei der Beschäftigungsstelle läge.

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